Annex III

Anhang III: Liste der hochriskanten Anwendungsfälle

Anhang III führt die Anwendungsfallkategorien auf, die ein eigenständiges KI-System nach Art. 6(2) hochriskant machen: Biometrie, kritische Infrastruktur, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Personalmanagement, Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen, Strafverfolgung, Migration und Grenzkontrolle sowie Rechtspflege und demokratische Prozesse. Die Zugehörigkeit zu einer Kategorie führt wegen der Ausnahme des Art. 6(3) für Systeme ohne erhebliches Risiko nicht in jedem Fall automatisch zur Hochrisiko-Einstufung, es sei denn, das System nimmt ein Profiling natürlicher Personen vor.

AnbieterBetreiber hochriskant
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Anhang III wird häufig als feste, abschließende Liste behandelt, deren Kategorien automatisch zur Hochrisiko-Einstufung führen. Die Liste unterliegt der Änderung durch die Kommission, und wegen der Selbstbewertung nach Art. 6(3) bedeutet die Zugehörigkeit zu einer Kategorie in der Praxis nicht stets Hochrisiko-Status.

Ungeklärt: Ob der Digital-Omnibus einzelne Kategorien des Anhangs III inhaltlich geändert hat, über die Termine und den Abgrenzungsmechanismus zwischen Anhang I und Anhang III hinaus, wurde in der zugrunde liegenden Recherche nicht vollständig am EUR-Lex-Primärtext geprüft.

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Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.