Art. 10

Artikel 10: Daten und Daten-Governance

Artikel 10 verlangt, dass Trainings-, Validierungs- und Testdaten hochriskanter KI-Systeme geeigneten Daten-Governance-Praktiken unterliegen sowie einschlägig, hinreichend repräsentativ und für die Zweckbestimmung so weit wie möglich fehlerfrei und vollständig sind. Datensätze sind auf mögliche Verzerrungen zu untersuchen, die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte beeinträchtigen können.

Anbieter hochriskant
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Artikel 10 wird oft so gelesen, als seien nachweislich verzerrungsfreie Daten gefordert. Der tatsächliche Maßstab ist die Untersuchung auf mögliche Verzerrungen und deren angemessene Minderung, nicht eine unerreichbare Garantie völliger Verzerrungsfreiheit.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 10 veröffentlicht haben

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Verwandte Vorschriften
Primärquelle

Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.