Art. 71

Artikel 71: EU-Datenbank

Artikel 71 richtet die EU-Datenbank ein, in der Hochrisiko-Systeme nach Anhang III sowie Selbstbewertungen nach Art. 6(3), mit denen ein System als nicht hochriskant eingestuft wird, nach Art. 49 zu registrieren sind. Die Kommission führt die Datenbank, die je nach Art des Eintrags teils öffentlich und teils nur für Behörden zugänglich ist.

AnbieterBetreiber hochriskant
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Die EU-Datenbank wird oft als vollständig öffentliche Liste konformer Hochrisiko-Systeme vorgestellt. Teile sind den Behörden vorbehalten, und sie enthält auch Selbstbewertungen nach Art. 6(3) zu Systemen, die der Anbieter gerade als nicht hochriskant eingestuft hat.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 71 veröffentlicht haben

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Verwandte Vorschriften
Primärquelle

Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.