Art. 12

Artikel 12: Aufzeichnung und automatische Protokollierung

Artikel 12 verlangt, dass Hochrisiko-KI-Systeme technisch in der Lage sind, Ereignisse über ihre Lebensdauer automatisch aufzuzeichnen, und zwar in einem Umfang, der die Rückverfolgbarkeit der Funktionsweise entsprechend der Zweckbestimmung sicherstellt. Diese Fähigkeit muss im Systementwurf angelegt sein und kann nicht nachträglich aufgesetzt werden.

Anbieter hochriskant
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Die Protokollierung nach Art. 12 wird häufig mit Zugriffsprotokollen für personenbezogene Daten nach der DSGVO gleichgesetzt. Die KI-Verordnung verlangt jedoch die Rückverfolgbarkeit von Systemereignissen zu Risiko- und Konformitätszwecken, nicht speziell einen Nachweis über personenbezogene Datenzugriffe.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 12 veröffentlicht haben

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Verwandte Vorschriften
Primärquelle

Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.