Artikel 26: Pflichten der Betreiber
Artikel 26 legt fest, was Organisationen zu tun haben, die ein Hochrisiko-KI-System im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit verwenden: Verwendung entsprechend der Betriebsanleitung, Zuweisung einer kompetenten menschlichen Aufsicht, Überwachung des Betriebs, Aufbewahrung der Protokolle, Unterrichtung von Beschäftigten und betroffenen Personen sowie Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden. Er verweist zudem auf den möglichen Rollenwechsel zum Anbieter nach Art. 25 und auf die Pflicht zur Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27.
- 02. Dez. 2027 Gilt für Betreiber von Hochrisiko-Systemen nach Anhang III
- 02. Aug. 2028 Gilt für Betreiber eingebetteter Hochrisiko-Systeme nach Anhang I
- Das System ist entsprechend der Betriebsanleitung zu verwenden; entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen sind zu treffen.
- Die menschliche Aufsicht ist natürlichen Personen zu übertragen, die über die erforderliche Kompetenz, Schulung und Befugnis verfügen.
- Soweit der Betreiber die Kontrolle hat, ist die Einschlägigkeit und Repräsentativität der Eingabedaten sicherzustellen.
- Der Betrieb ist anhand der Betriebsanleitung zu überwachen; entsteht ein Risiko, sind Anbieter oder Händler und die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu unterrichten und die Verwendung auszusetzen.
- Automatisch erzeugte Protokolle sind mindestens sechs Monate aufzubewahren, soweit der Betreiber die Kontrolle hat.
- Arbeitnehmervertretungen und betroffene Personen sind vor der Inbetriebnahme zu unterrichten; betroffene Einzelpersonen sind über sie betreffende Entscheidungen zu informieren.
- Mit den Marktüberwachungsbehörden ist auf Anfrage zusammenzuarbeiten.
- Interne Nutzungsrichtlinie
- Nachweise über Schulung und Zuweisung der menschlichen Aufsicht
- Protokollarchiv (mindestens sechs Monate)
Die Betreiberpflichten nach Art. 26 werden im Vergleich zu den Anbieterpflichten bisweilen als leichtgewichtig eingeschätzt. Zuweisung der menschlichen Aufsicht, Aufbewahrung der Protokolle und Unterrichtungspflichten sind materielle und eigenständig durchsetzbare Pflichten, nicht bloße Formalitäten.
Was Behörden zu Art. 26 veröffentlicht haben
- Wird aus dem öffentlichen Feed geladen…
- Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex
- Im EUR-Lex-Text unter Article 26
- Friständerungen und die Rechtsakte dahinter
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