Art. 14

Artikel 14: Menschliche Aufsicht

Artikel 14 verlangt, dass Hochrisiko-Systeme so gestaltet sind, dass während der Verwendung eine wirksame menschliche Aufsicht möglich ist, durch Maßnahmen des Anbieters im System selbst oder durch Maßnahmen, die der Betreiber anwenden kann. Ziel ist, dass die aufsichtsführenden Personen Fähigkeiten und Grenzen des Systems verstehen, Auffälligkeiten erkennen und bei Bedarf eingreifen oder das System anhalten können.

AnbieterBetreiber hochriskant
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Artikel 14 wird oft so verstanden, als sei jede einzelne Ausgabe von einem Menschen zu prüfen. Verlangt wird jedoch die Fähigkeit zu wirksamer Aufsicht, die auch automatisierte Schutzvorkehrungen umfassen kann, nicht eine durchgängige Einzelfallprüfung durch Menschen.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 14 veröffentlicht haben

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Verwandte Vorschriften
Primärquelle

Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.