Artikel 14: Menschliche Aufsicht
Artikel 14 verlangt, dass Hochrisiko-Systeme so gestaltet sind, dass während der Verwendung eine wirksame menschliche Aufsicht möglich ist, durch Maßnahmen des Anbieters im System selbst oder durch Maßnahmen, die der Betreiber anwenden kann. Ziel ist, dass die aufsichtsführenden Personen Fähigkeiten und Grenzen des Systems verstehen, Auffälligkeiten erkennen und bei Bedarf eingreifen oder das System anhalten können.
- 02. Dez. 2027 Gilt für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III
- 02. Aug. 2028 Gilt für eingebettete Hochrisiko-Systeme nach Anhang I
- Dem System angemessene Aufsichtswerkzeuge sind vorzusehen, etwa Erläuterungshilfen, Warnhinweise oder Abschaltfunktionen.
- Aufsichtsführende Personen müssen die Ausgabe des Systems zutreffend deuten und sie bei Bedarf unbeachtet lassen, außer Kraft setzen oder rückgängig machen können.
- Es ist ein Mechanismus vorzusehen, der ein Eingreifen in den Betrieb oder ein Anhalten des Systems über eine Stopptaste oder ein vergleichbares Verfahren erlaubt.
- Die Aufsicht ist Personen zu übertragen, die über die erforderliche Kompetenz, Schulung und Befugnis verfügen; dies wird durch die Betreiberpflichten nach Art. 26(2) bekräftigt.
- Dokumentation der Mensch-Maschine-Schnittstelle mit Darstellung der Aufsichtsmaßnahmen
Artikel 14 wird oft so verstanden, als sei jede einzelne Ausgabe von einem Menschen zu prüfen. Verlangt wird jedoch die Fähigkeit zu wirksamer Aufsicht, die auch automatisierte Schutzvorkehrungen umfassen kann, nicht eine durchgängige Einzelfallprüfung durch Menschen.
Was Behörden zu Art. 14 veröffentlicht haben
- Wird aus dem öffentlichen Feed geladen…
- Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex
- Im EUR-Lex-Text unter Article 14
- Friständerungen und die Rechtsakte dahinter
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