Art. 22

Artikel 22: Bevollmächtigter für Hochrisiko-Systeme

Artikel 22 verpflichtet Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen mit Sitz außerhalb der Union, vor der Bereitstellung des Systems auf dem Unionsmarkt schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten zu benennen. Der Bevollmächtigte prüft die Konformitätsunterlagen, hält Unterlagen für die Behörden bereit und arbeitet mit der Marktüberwachung zusammen.

Anbieter hochriskant
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Der Bevollmächtigte für Hochrisiko-Systeme nach Art. 22 wird häufig mit dem gesonderten Bevollmächtigten für GPAI-Modelle nach Art. 54 verwechselt. Ein Unternehmen, das zugleich Anbieter eines Hochrisiko-Systems und eines GPAI-Modells ist, benötigt gegebenenfalls zwei verschiedene Bevollmächtigte mit unterschiedlichen Mandaten.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 22 veröffentlicht haben

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Verwandte Vorschriften
Primärquelle

Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.