Art. 23

Artikel 23: Pflichten der Einführer

Artikel 23 verpflichtet Einführer, vor dem Inverkehrbringen eines Hochrisiko-Systems zu prüfen, ob der Anbieter die erforderliche Konformitätsbewertung durchgeführt hat und ob technische Dokumentation, CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung vorliegen. Einführer müssen zudem sicherstellen, dass Lager- und Transportbedingungen die Konformität nicht beeinträchtigen, und ihre eigenen Kontaktdaten auf dem System oder den Unterlagen angeben.

Einführer hochriskant
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Unter „Einführer“ wird häufig ein Logistik- oder Zollunternehmen verstanden. Nach der KI-Verordnung ist es eine Rechtsrolle: Einführer ist, wer das System eines Anbieters aus einem Drittstaat in der Union in Verkehr bringt, unabhängig davon, wer die Ware physisch bewegt.

Ungeklärt: Der Pflichteninhalt selbst wurde nicht eigenständig am geänderten EUR-Lex-Primärtext überprüft; er wird auf Grundlage der Bestätigung durch Sekundärquellen als inhaltlich unverändert durch den Digital-Omnibus behandelt.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 23 veröffentlicht haben

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