Art. 43

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 43 legt fest, welches Konformitätsbewertungsverfahren ein Anbieter vor dem Inverkehrbringen eines Hochrisiko-Systems durchlaufen muss: das Verfahren der internen Kontrolle nach Anhang VI für die meisten Anwendungsfälle des Anhangs III oder eine Bewertung unter Beteiligung einer notifizierten Stelle nach Anhang VII für bestimmte Kategorien wie die biometrische Identifizierung oder dann, wenn keine harmonisierte Norm besteht und bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Anbieter hochriskant
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Die Bewertung durch eine notifizierte Stelle wird häufig als Regelfall für alle Hochrisiko-Systeme angenommen. Für die meisten Kategorien des Anhangs III ist die interne Selbstbewertung nach Anhang VI der Regelweg; die Beteiligung einer notifizierten Stelle bleibt bestimmten Kategorien oder dem Fehlen anwendbarer Normen vorbehalten.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 43 veröffentlicht haben

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Verwandte Vorschriften
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