Annex XI

Anhang XI: Technische Dokumentation für GPAI

Anhang XI legt die Mindestinhalte der technischen Dokumentation fest, die GPAI-Anbieter nach Art. 53(1)(a) zu erstellen und vorzuhalten haben: Angaben zum Entwicklungsprozess des Modells, zum Trainings- und Prüfprozess samt Ergebnissen sowie, soweit einschlägig, Angaben zum Energieverbrauch des Trainings. Es handelt sich um ein eigenes Schema, getrennt von Anhang IV, der für Hochrisiko-Systeme und nicht für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gilt.

GPAI-Anbieter GPAIGPAI mit systemischem Risiko
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Die Dokumentation nach Anhang XI für GPAI-Modelle wird bisweilen mit der Dokumentation nach Anhang IV für Hochrisiko-Systeme verwechselt. Sie betreffen unterschiedliche Gegenstände auf unterschiedlichen Ebenen, nämlich das Modell selbst gegenüber einem darauf aufbauenden System; die Erfüllung der einen Pflicht erfüllt die andere nicht.

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Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.