Artikel 101: Geldbußen für GPAI
Artikel 101 erlaubt der Kommission, gegen GPAI-Anbieter Geldbußen von bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres oder 15 Millionen Euro zu verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist: bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Verordnung, bei fehlender Antwort oder falschen oder irreführenden Angaben nach Art. 91, bei Nichtbefolgung einer Abhilfemaßnahme nach Art. 93 sowie bei Verweigerung des Modellzugangs zur Bewertung nach Art. 92.
- 02. Aug. 2025 In Kraft seit; die zugrunde liegenden Pflichten der Art. 51 bis 56 gelten
- 02. Aug. 2026 Vollständige Durchsetzungsbefugnisse gelten (Art. 91 bis 94, Art. 101); bestätigt vom Digital-Omnibus nicht berührt
- Auskunfts- und Unterlagenersuchen der Kommission nach Art. 91 sind zutreffend und vollständig zu beantworten.
- Von der Kommission nach Art. 93 angeordnete Abhilfemaßnahmen sind zu befolgen.
- Der Zugang zum Modell zu Bewertungszwecken nach Art. 92 ist auf Verlangen zu gewähren.
- Das Bußgeldrisiko von bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes oder 15 Millionen Euro, je nachdem, welcher Betrag höher ist, ist im Risikomanagement zur GPAI-Einhaltung zu berücksichtigen.
GPAI-Anbietern wird bisweilen mitgeteilt, für sie gälten die allgemeinen Obergrenzen des Art. 99. GPAI-spezifische Verstöße werden über den gesonderten Mechanismus des Art. 101 sanktioniert, mit eigener Obergrenze von 3 Prozent beziehungsweise 15 Millionen Euro und eigenen Auslösetatbeständen.
Was Behörden zu Art. 101 veröffentlicht haben
- Wird aus dem öffentlichen Feed geladen…
- Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex
- Im EUR-Lex-Text unter Article 101
- Friständerungen und die Rechtsakte dahinter
Benachrichtigung, wenn sich Art. 101 ändert.
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