Art. 101

Artikel 101: Geldbußen für GPAI

Artikel 101 erlaubt der Kommission, gegen GPAI-Anbieter Geldbußen von bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres oder 15 Millionen Euro zu verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist: bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Verordnung, bei fehlender Antwort oder falschen oder irreführenden Angaben nach Art. 91, bei Nichtbefolgung einer Abhilfemaßnahme nach Art. 93 sowie bei Verweigerung des Modellzugangs zur Bewertung nach Art. 92.

GPAI-Anbieter GPAIGPAI mit systemischem Risiko
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Häufig falsch verstanden

GPAI-Anbietern wird bisweilen mitgeteilt, für sie gälten die allgemeinen Obergrenzen des Art. 99. GPAI-spezifische Verstöße werden über den gesonderten Mechanismus des Art. 101 sanktioniert, mit eigener Obergrenze von 3 Prozent beziehungsweise 15 Millionen Euro und eigenen Auslösetatbeständen.

Aktuelle Veröffentlichungen

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Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.