Art. 55

Artikel 55: Pflichten bei systemischem Risiko

Artikel 55 verpflichtet Anbieter von GPAI-Modellen mit systemischem Risiko, ihre Modelle zu bewerten, einschließlich dokumentierter gegnerischer Tests, systemische Risiken auf Unionsebene zu bewerten und zu mindern, schwerwiegende Vorfälle zu verfolgen und dem KI-Büro zu melden sowie ein angemessenes Cybersicherheitsniveau für das Modell und seine Infrastruktur zu gewährleisten. Bis harmonisierte Normen vorliegen, kann die Einhaltung über Praxisleitfäden nach Art. 56 nachgewiesen werden.

GPAI-Anbieter GPAI mit systemischem Risiko
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Die Pflichten bei systemischem Risiko nach Art. 55 werden bisweilen erst ab einer förmlichen Einstufungsentscheidung der Kommission angenommen. Sie greifen automatisch, sobald der Rechenleistungsschwellenwert erreicht ist, es sei denn, der Anbieter widerlegt die Vermutung erfolgreich.

Ungeklärt: Die genaue Untergliederung innerhalb des Art. 55(1) wurde von der in der zugrunde liegenden Recherche herangezogenen Primärquelle nicht vollständig wiedergegeben; für die Zitierung in förmlichen Dokumenten ist der EUR-Lex-Text unmittelbar zu prüfen.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 55 veröffentlicht haben

  1. Wird aus dem öffentlichen Feed geladen…
Verwandte Vorschriften
Primärquelle

Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.