Art. 51

Artikel 51: Einstufung von GPAI-Modellen mit systemischem Risiko

Artikel 51 legt fest, wann ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck als Modell mit systemischem Risiko eingestuft wird: entweder wegen Fähigkeiten mit hohem Wirkungsgrad, gemessen an geeigneten technischen Instrumenten und Vergleichsmaßstäben, mit einer widerlegbaren Vermutung ab einer kumulierten Trainingsrechenleistung von mehr als 10^25 Gleitkommaoperationen, oder weil die Kommission das Modell eigenständig einstuft, auch nach einer qualifizierten Warnung des wissenschaftlichen Gremiums nach den Kriterien des Anhangs XIII.

GPAI-Anbieter GPAI mit systemischem Risiko
Ab wann es gilt
Was verlangt wird
Was zu den Akten gehört
Häufig falsch verstanden

Der Wert von 10^25 FLOP wird häufig als harte Rechtsgrenze behandelt. Er löst lediglich eine widerlegbare Vermutung aus: Wird er überschritten, verlagert sich die Darlegungslast auf den Anbieter, und die Kommission kann ein Modell auch unabhängig von diesem Wert als systemisch riskant einstufen.

Aktuelle Veröffentlichungen

Was Behörden zu Art. 51 veröffentlicht haben

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Verwandte Vorschriften
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Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.