Artikel 52: Melde- und Neubewertungsverfahren
Artikel 52 verpflichtet GPAI-Anbieter, die Kommission unverzüglich und in jedem Fall binnen zwei Wochen zu unterrichten, sobald ihr Modell den Schwellenwert für systemisches Risiko erreicht oder absehbar erreichen wird; dabei können sie begründete Argumente gegen die Einstufung vorlegen. Eine Neubewertung der Einstufungsentscheidung können Anbieter frühestens sechs Monate nach der Entscheidung beantragen.
- 02. Aug. 2025 In Kraft seit
- 02. Aug. 2026 Vollständige Durchsetzungsbefugnisse gelten
- Die Kommission ist unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, zu unterrichten, sobald der Rechenleistungsschwellenwert erreicht ist oder absehbar erreicht wird.
- Hält der Anbieter das Modell trotz Überschreitens des Schwellenwerts für nicht systemisch riskant, sind der Meldung begründete Argumente beizufügen.
- Eine Neubewertung der Einstufung als Modell mit systemischem Risiko kann frühestens sechs Monate nach der Einstufungsentscheidung und nur auf Grundlage neuer objektiver Gründe beantragt werden.
- Der eigene Eintrag ist zu verfolgen, da die Kommission die Liste der als systemisch riskant eingestuften GPAI-Modelle veröffentlicht und aktualisiert, unter Wahrung des Schutzes geistigen Eigentums und von Geschäftsgeheimnissen.
- Innerhalb der Frist von 14 Tagen bei der Kommission eingereichte Meldung
- Antrag auf Neubewertung, soweit einschlägig
Eine Frist von 90 Tagen, binnen derer die Kommission nach der Meldung über die Einstufung entscheide, wird online vielfach als gesichert dargestellt. Der amtliche Text des AI Act Service Desk bestätigt diese Zahl nicht; sie sollte vor einer Verwendung am EUR-Lex-Original geprüft werden.
Ungeklärt: Die häufig genannte Entscheidungsfrist von 90 Tagen für die Kommission stammt allein aus Sekundärkommentaren und wurde in der zugrunde liegenden Recherche nicht im Primärtext des AI Act Service Desk bestätigt.
Was Behörden zu Art. 52 veröffentlicht haben
- Wird aus dem öffentlichen Feed geladen…
- Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex
- Im EUR-Lex-Text unter Article 52
- Friständerungen und die Rechtsakte dahinter
Benachrichtigung, wenn sich Art. 52 ändert.
Die Fristen dieser Verordnung haben sich 2026 bereits einmal verschoben. Ein signierter Webhook, eine REST-API und ein MCP-Server führen denselben Datenbestand, aus dem diese Seite erzeugt wird, so dass Ihre Systeme von der nächsten Änderung erfahren, ohne dass jemand den Text erneut liest. Während der Beta kostenlos.
Kostenlosen Zugang holenAusschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.