Art. 50

Artikel 50: Transparenzpflichten

Artikel 50 verlangt den Hinweis darauf, dass eine Person mit einem KI-System interagiert, die maschinenlesbare Kennzeichnung KI-erzeugter synthetischer Inhalte, die Unterrichtung von Personen, die Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen ausgesetzt sind, sowie die Kennzeichnung von Deepfakes und KI-erzeugten Texten zu Fragen von öffentlichem Interesse. Diese Pflichten gelten seit dem 2. August 2026 und wurden vom Digital-Omnibus nicht insgesamt verschoben; lediglich für Art. 50(2) besteht eine begrenzte Übergangsregelung für Bestandssysteme.

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Häufig falsch verstanden

Artikel 50 wird insgesamt häufig als „auf Dezember 2026 verschoben“ dargestellt, weil es die Übergangsregelung zu Art. 50(2) gibt. Verschoben wurde allein die Kennzeichnungspflicht für synthetische Inhalte bei Bestandssystemen; neue Systeme und alle übrigen Absätze des Art. 50 binden seit dem 2. August 2026 ohne Übergangsfrist.

Ungeklärt: Der Rechtsstatus des am 20. Juli 2026 von der Kommission bestätigten Praxisleitfadens zur Transparenz KI-erzeugter Inhalte und die Frage, ob er eine Konformitätsvermutung ähnlich dem GPAI-Praxisleitfaden entfaltet, konnten in der zugrunde liegenden Recherche nicht abschließend geklärt werden.

Aktuelle Veröffentlichungen

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Primärquelle

Ausschließlich aufbereitete Information. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für qualifizierten rechtlichen Rat. Die Termine geben die Verordnung (EU) 2026/1744 mit Stand 04. Aug. 2026 wieder.